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Studienbeitragsdarlehen Teil 2

Merkmale der Darlehen

Einige Darlehen werden jeweils für ein Semester ausgezahlt und müssen alle sechs Monate neu beantragt werden. Die Rückzahlung erfolgt nach dem Ende des Studiums. Andere Darlehen dagegen werden für die Dauer des gesamten Studiums gewährt und müssen somit lediglich einmal beantragt werden. Sollte man sich vor Ende des Studiums gegen die weitere Auszahlung entscheiden, muss das Darlehen nach der Kündigung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen zurückgezahlt werden. Da auch die Studiendarlehensbestimmungen bei den Bundesländern liegen, variieren diese je nach Region.

Das Darlehen wird lediglich für die Dauer der Regelstudienzeit plus vier Semester gewährt. Hierbei werden alle jemals studierten Hochschulsemester berücksichtigt. Die Studenten sollten sich darüber bewusst sein, dass die bei Vertragsabschluss genannten Zinsobergrenzen keineswegs für die gesamte Studienzeit bindend sind. Sie beziehen sich lediglich auf das aktuelle Semester.

Darüber hinaus besteht bundesweit eine Schuldenobergrenze. Zu berücksichtigen ist hier jedoch der Zeitpunkt des Beginn der Rückzahlung. Die nach Inanspruchnahme des Darlehens anfallenden Zinsen können eventuell dazu führen, dass die Schuldenobergrenze doch noch überschritten wird.

Rückzahlung des Darlehens

Sofern das Studium in einem zeitlich akzeptablen Rahmen beendet wurde, wird nach Studienende eine Karenzphase gewährt, in der noch keine Rückzahlung erfolgen muss, jedoch bei Interesse durchaus kann. So liegt diese beispielsweise in Bayern bei mindestens 18 Monaten, in anderen Bundesländern bei etwa 24 Monaten.
Eine Rückzahlung muss nur dann erfolgen, wenn man ein bestimmtes Mindest-Nettoeinkommen hat. Dessen Höhe orientiert sich an den Regeln des Mindesteinkommens für BAföG-Rückzahler.

Aktuell muss die Rückzahlung dann beginnen, wenn der Absolvent über einem Nettoeinkommen von 960 Euro verdient. Dieser Wert variiert je nach Bundesland um bis zu 300 Euro nach oben. Darüber hinaus existieren weitere Abweichungen für Eltern und Verheiratete.


 

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