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BAföG Teil 2

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung variiert je nach dem familiären Vermögen und Einkommen. In welcher Höhe gefördert wird, entscheidet sich aufgrund der finanziellen Verhältnisse, in denen man sich befindet. Es werden verschiedene Faktoren bei der Berechnung miteinbezogen, so z.B. ob der Student Kinder hat und ob er selbst krankenversichert ist. Die Höchstförderungssumme beläuft sich auf  643 Euro. Studenten werden nur dann gefördert, wenn sie sich ein Studium aufgrund der finanziellen Situation der Familie nicht leisten können. Da die Eltern im Zuge des Unterhalts verpflichtet sind, die Ausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, greift dieses Gesetz nur, wenn solche finanziellen Mittel nicht vorhanden sind.

Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, elternunabhängiges BAföG zu beantragen. Aussicht auf elternunabhängiges BAföG haben Studenten, die bei Studienantritt bereits fünf Jahre Berufserfahrung gesammelt oder eine Ausbildung absolviert haben und mit dieser zusammen auf mindestens sechs Jahre Berufstätigkeit kommen. Eine solche Arbeit wird nur dann berücksichtigt, wenn diese vergütet war. Darüber hinaus kann es elternunabhängiges BAföG geben, wenn das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erworben wurde oder beim Studienantritt das Alter von 30 Jahren überschritten ist.

Rückzahlung der Leistungen

Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Hat man sein Studium abgeschlossen, wird man nach etwa fünf Jahren vom Bundesverwaltungsamt angeschrieben. Fünf Jahre nach der Beendigung des  Studiums wird die erste Rückzahlungsrate fällig. Der Absolvent muss die Hälfte der erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Dies geschieht durch die monatliche Rate von mindestens 105 Euro. Der Rückzahl-Höchstbetrag beläuft sich auf 10.000 Euro.

Bei geringem Einkommen kann die Rückzahlung auf Antrag für je ein Jahr hinausgezögert werden. Bei der einmaligen Begleichung der vollen Rückzahlsumme wird ein Nachlass gewährt. Auch bei guten Leistungen, einem schnellen Studium, Kindererziehung oder geringem Einkommen wird auf Antrag ein Teil der Darlehensschuld erlassen. Fachkundige Beratung zum Thema BAföG erteilen die jeweiligen Studierendenwerke.


 

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